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   BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/53   

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https://dejure.org/1954,412
BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/53 (https://dejure.org/1954,412)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1954 - V ZB 21/53 (https://dejure.org/1954,412)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1954 - V ZB 21/53 (https://dejure.org/1954,412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 43
  • NJW 1954, 1845
  • MDR 1955, 94
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.1951 - IV ZB 5/51

    Begriff der öffentlichen Behörde; Zuständigkeit der Gerichte der Freiwilligen

    Auszug aus BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/53
    Die Rechtsprechung hat den Begriff der Behörde dahin bestimmt, daß eine öffentliche Behörde ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt ist, das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder von einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen (vgl. Schlegelberger FGG 6. Aufl. § 29 Anm. 4; Keidel FGG 6. Aufl. § 29 Anm. 4 b; BGHZ 3, 110 [116/117]).

    Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der angeführten Entscheidung vom 12. Juli 1951 (BGHZ 3, 117 [BGH 12.07.1951 - IV ZB 5/51]) zutreffend ausgeführt hat, ist für eine Behörde nicht wesentlich daß die ihr übertragenen Befugnisse Ausübung obrigkeitlicher Gewalt sind.

  • BGH, 25.03.1954 - IV ZB 89/53

    Ausgleichsforderung bei Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/53
    Es findet sich damit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. März 1954 (MDR 1954, 428 = NJW 1954, 1328; vgl. ferner BGH, Beschluß vom 25. März 1954, IV ZB 89/53, BGHZ 13, 56 = MDR 1954, 414 = NJW 1954, 1000), das dort zutreffend ausgeführt hat, es könne auch dem Gesichtspunkt, daß durch den Zinserlaß und den dadurch bewirkten Anfall von Ausgleichsforderungen die öffentliche Hand endgültig belastet werde, kein Gewicht zukommen; denn auch das seien vorbedachte Folgen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zinsherabsetzungen, so daß die Kreditinstitute nicht solche fiskalische Erwägungen ins Feld führen könnten, um damit für sich selbst eine unzumutbare Härte, auf die es allein ankomme, zu begründen.
  • BGH, 24.10.1952 - V ZR 119/51

    Abgeltungsdarlehen. Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/53
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1952 (V ZR 119/51, BGHZ 7, 346 ff [350]) ausgeführt: Die Gewährung des Abgeltungsdarlehns sei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO dadurch geschehen, daß das um die Darlehnsgewährung gebetene Kreditinstitut den Abgeltungsbetrag an das Finanzamt entrichtete.
  • BGH, 20.09.1957 - V ZB 19/57

    Behördeneigenschaft bei Ortskrankenkassen

    Auch der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, BGHZ 3, 110, 116 ff sowie Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/53, insoweit BGHZ 15, 43 nicht abgedruckt) hat sich dieser Auslegung angeschlossen.
  • BGH, 17.05.1955 - V ZB 11/55

    Vertragshilfe. Offenlegungspflicht

    Das würde in den gedachten Fällen letzten Endes dazu führen, dass dem öffentlichen Interesse eine, wenn vielleicht auch nicht ausschlaggebende, so doch erhebliche Bedeutung beigemessen würde, während der Gesetzgeber gerade in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 VHG eine Belastung der öffentlichen Hand durch Ausgleichsforderungen bewusst in Kauf genommen hat (Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/53, BGHZ 15, 43 = NJW 1954, 1845 = MDR 1955, 94) und kein Grund ersichtlich ist, warum Geldinstitute gegenüber anderen Gläubigern hier eine bevorzugte Stellung haben sollen.
  • BGH, 10.05.1955 - V ZB 32/54

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat darüber hinaus in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1954 (V ZB 21/53, BGHZ 15, 43 [51] = NJW 1954, 1845) ausgesprochen, dass auch ein sogenanntes "Überkapital" nur im Rahmen einer Prüfung nach § 3 Abs. 3 VHG Berücksichtigung finden könne.
  • OLG Bremen, 28.04.1989 - 4 U 118/86

    Anfechtung einer Grundstücksübertragung durch Konkursverwalter; Übertragung eines

    Der Kläger macht zu Recht einen Rückgewähranspruch gemäß § 37 KG gegen den Beklagten geltend, denn er ist gemäß § 32 Ziff. 1 KO zur Anfechtung des am 12.10.1983 zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten geschlossenen Übergabevertrages (UR-Rolle- ... berechtigt. Gegenstand dieses Vertrages ist einesog. gemischte Zuwendung von Seiten des Gemeinschuldners an den Beklagten. Unter solchen Zuwendungen sind Austausch vertrage zu verstehen, bei denen die Leistung des einen Teils wesentlich geringer ist als die Leistung des anderen Teils und dem Empfänger der wertvolleren Leistung der Mehrwert unentgeltlich zukommen soll. Da die Zerlegung des Geschäfts in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nicht in Betracht kommt, weil es sich um die Überlassung eines Grundstücks handelt, kann das Rechtsgeschäft nur einheitlich beurteilt werden. Dies führt vorliegend zu dem Ergebnis, daß der Anfechtungsanspruch nach § 32 Ziff. 1 KO gegeben ist, denn der Hauptzweck des Vertrages war auf Freigebigkeit gerichtet (vgl. BGH MDR 55, 94; Kuhn-Uhlenbruck KO 10. Aufl. 1986 Anm. 6 zu § 32 KO; Kilger KO 15. Aufl. 1987 Anm. 3 a zu § 32 KO).
  • BGH, 10.06.1955 - V ZB 17/55

    Rechtsmittel

    Die Frage, in welchem Verhältnis bei dem belasteten Grundstück das Eigenkapital der Antragstellerin zum Fremdkapital vor dem Eintritt des Kriegsschadens gestanden hat und wie dieses Verhältnis jetzt ist, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, da das Vorhandensein eines sog. Überkapitals, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 15, 43; 16, 105) [BGH 04.01.1955 - V ZB 7/53]zutreffend annimmt, die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG und damit die Ablehnung einer Zinsherabsetzung im Falle des § 3 Abs. 2 VHG nicht zu rechtfertigen vermag.
  • BGH, 04.01.1955 - V ZB 28/54

    Vertragshilfe. Unzumutbare Härte

    Die Annahme des Oberlandesgerichts, es komme bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG in der Regel nicht darauf an, in welchem Verhältnis bei den belasteten Grundstücken das Eigenkapital der Grundstückseigentümer zum Fremdkapital vor der Zerstörung getanden habe und wie dieses Verhältnis jetzt sei, steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des erkennden Senats (Beschluß vom 12. Oktober 1954 [V ZB 21/53, BGHZ 15, 43 = NJW 1954, 1845]).
  • BGH, 08.11.1965 - III ZB 9/65

    Wirksamkeit eines Erbvertrages in Hinblick auf eine testamentarische Einsetzung

    Für die Zulässigkeit der Vorlage genügt jedoch, daß von dem Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus eine Stellungnahme zu der Rechtsfrage notwendig ist (RGZ 155, 208, 213; 136, 402, 405; BGH MDR 1955, 94, 95 [BGH 12.10.1954 - V ZB 21/53] ; WM IV B 1955, 1161).
  • BGH, 10.06.1955 - V ZB 8/55

    Rechtsmittel

    Die Frage, in welchem Verhältnis das Eigenkapital der bisherigen Eigentümer des belasteten Grundstücks vor der Zerstörung der Gebäude zum Fremdkapital gestanden hat und wie dieses Verhältnis jetzt ist, kann, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 15, 43; 16, 105) [BGH 04.01.1955 - V ZB 7/53]zutreffend annimmt, dahingestellt bleiben, weil dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 02.11.1955 - V ZB 34/55

    Rechtsmittel

    Einer Erörterung der Frage, in welchem Verhältnis das Eigenkapital der Antragsteller zum Fremdkapital vor der Zerstörung der Gebäude gestanden hat und wie dieses Verhältnis jetzt ist, bedarf es nicht, weil dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 15, 43 sowie Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Januar 1955, V ZB 28/54, S. 9 - insoweit BGHZ 16, 105 nicht abgedruckt).
  • BGH, 04.01.1955 - V ZB 17/54

    Rechtsmittel

    Inzwischen hat nämlich der erkennende Senat zu der Streitfrage, die dem Oberlandesgericht Düsseldorf Veranlassung zu der Vorlage der Sache gegeben hat, seinerseits dahin Stellung genommen, dass § 3 VHG auf die Herabsetzung der Zinsen eines Hauszinssteuerabgeltungsdarlehns auch dann anzuwenden ist, wenn dieses nicht durch eine Hypothek gesichert ist (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/53, BGHZ 15, 43 = NJW 1954, 1845).
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